[Update] „Bestätigung der Anforderungen der prozessualen Waffengleichheit in äußerungsrechtlichen Eilverfahren“

Wenn Sie sich jetzt fragen, was ich Ihnen mit dem Titel meines Beitrags sagen will, dann geht es Ihnen ebenso wie mir, als ich die Betreffzeile des heute erhaltenen Newsletters (05.06.2020, 09:45 Uhr) vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG) erhalten habe. Was will das BVerfG den NewsletterempfängerInnen mit diesen Worten sagen?

„Bestätigung der Anforderungen der prozessualen Waffengleichheit in äußerungsrechtlichen Eilverfahren“

Dieser Newsletter verweist auf die Pressemitteilung Nr. 44/2020 vom 5. Juni 2020 des BVerfG, die unter https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2020/bvg20-044.html zu finden ist.

Spoiler: Auch bei Erlass einer einstweiligen Verfügung ist grundsätzlich der/dem Beklagten rechtliches Gehör zu geben („Waffengleichheit“ im Prozess). In dem Eilverfahren ging es um den Antrag, dass die/der Beklagte eine bestimmte Äußerung zu unterlassen habe (Gerichtsverfahren zum „Äußerungsrecht).

In dem Newsletter des BVerfG wird ausgeführt:

„Die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat mit heute veröffentlichter einstweiliger Anordnung eine einstweilige Verfügung des Landgerichts Berlin außer Kraft gesetzt, die den Beschwerdeführer ohne vorherige Anhörung zur Unterlassung einer Äußerung verpflichtet hatte.

Die Kammer bekräftigt mit der Entscheidung die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu den grundrechtlichen Anforderungen, die sich aus der prozessualen Waffengleichheit in einstweiligen Verfügungsverfahren ergeben (vergleiche Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 30. September 2018 – 1 BvR 1783/17). Sie hat erneut klargestellt, dass eine Einbeziehung der Gegenseite in das einstweilige Verfügungsverfahren grundsätzlich auch dann erforderlich ist, wenn wegen besonderer Dringlichkeit eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ergehen darf. Zudem hat sie bekräftigt, dass eine prozessuale Einbeziehung der Gegenseite nur dann gleichwertig durch eine vorprozessuale Abmahnung ersetzt werden kann, wenn Abmahnung und Verfügungsantrag identisch sind. Wenn der Verfügungsantrag auf das vorprozessuale Erwiderungsschreiben argumentativ repliziert, neue Anträge enthält oder nachträglich ergänzt oder klargestellt wird, ist das nicht der Fall.

Diesen Anforderungen wird das dem angegriffenen Beschluss vorausgehende Verfahren vor dem Landgericht Berlin offenkundig nicht gerecht.“

Wem dies nicht reicht, kann sich zum einen oben genannten  Pressemitteilung oder gleich den ganzen Beschluss des BVerfG vom 03. Juni 2020 zu Gemüte führen. Aber: Spannend ist die Lektüre vermutlich nur für JuristInnen und für an juristischen Texten interessierte Personen.

[Update] Dass es auch einfacher geht, zeigt die Überschrift von LTO.de:

BVerfG zum Äußerungsrecht – Ohne Anhörung keine einst­wei­lige Ver­fü­gung

Der Kurzlink zu diesem Beitrag ist: https://werners.blog/D1uEZ

Autor: Werner blogt

Jahrgang 1961, beruflich als externer Datenschutzbauftragter sowie als Datenschutzberater und Referent für Datenschutzseminare, -vorträge und , - workshops tätig. Ehrenamtlich als stellvertretender Vorsitzender in der Deutschen Vereinigung für Datenschutz (DVD) e.V. aktiv.